Personen die zwei Jahre in der Gemeinde Lostorf Wohnsitz haben können der Bürgergemeinde Lostorf ein Gesuch um Einbürgerung stellen, sofern die eidgenössischen und kantonalen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Schweizer Bürgerinnen und Bürger haben sich auszuweisen, dass sie:
handlungsfähig sind oder die gesetzliche Vertretung dem Gesuch zugestimmt hat
die schweizerische Rechtsordnung beachten
ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen.
Ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger:
Müssen insgesamt 12 Jahre in der Schweiz gewohnt haben und davon sechs Jahre im KantonSolothurn.
Die Zeit zwischen dem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr zählt doppelt.
Ehegatten und durch eingetragene Partnerschaften verbundene Personen:
Stellen diese ein Gesuch um gemeinsame Einbürgerung und erfüllt nur der eine die Erfordernisse betr. der Wohnsitzdauer, so genügt für den andern ein Wohnsitz von insgesamt drei Jahren während der Ehe resp. der eingetragenen Partnerschaft im Kanton, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung.
Dies gilt auch für ausländische Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, deren Ehegatte oder deren eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin das Schweizer Bürgerrecht bereits besitzt.
Ferner haben sich ausländische Staatsangehörige darüber auszuweisen, dass sie:
handlungsfähig sind oder die gesetzliche Vertretung dem Gesuch zugestimmt hat
die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und verstehen
mit den örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind.
Diese bemessen sich nach dem effektiven Bearbeitungsaufwand, sowie den zusätzlichen Auslagen. Sie betragen bei der Bürgergemeinde Lostorf pro Gesuch im Maximum Fr. 2000.--.
Ein Gesuch braucht:
jede erwachsene Einzelperson
Ehegatten sowie durch eingetragene Partnerschaft verbundene Personen mit ihren unmündigen Kinder.
Der Kanton erhebt für das Kantonsbürgerrecht eine separate Gebühr, im Maximum Fr. 3000.--.